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Allgemeine Beförderungsbedingungen im Luftverkehr

1. Begriffsbestimmungen

Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Begriffe, unabhängig von ihrem Zweck, die ihnen nachfolgend zugeordnete Bedeutung. Die Begriffsbestimmungen beziehen sich sowohl als auch auf den Gebrauch im Singular als auch im Plural und sind in beiden Fällen anzuwenden.

- Flugschein/Elektronischer Flugschein: ist der vom oder im Namen des vertraglichen Luftfrachtführers ausgestellte Reiseplan/Bestätigung, die elektronischen Coupons sowie gegebenenfalls ein Check-In Dokument, zu dem die vorliegenden Bedingungen gehören.

- Vertraglicher Luftfrachtführer: ist jeglicher Luftfrachtführer, der den Passagier und sein Gepäck in Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags befördert oder sich verpflichtet, diese zu befördern.

- Tatsächlicher Luftfrachtführer: ist ein anderer Luftfrachtführer, der Teile oder die gesamte mit dem vertraglichen Luftfrachtführer vereinbarte Beförderung mit dessen Genehmigung durchführt.

- Montrealer Übereinkommen: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28.Mai 1999 in Montreal unterzeichnet wurde.

- Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002, über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr.

- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

2. Geltende Bestimmungen

Die Beförderung in Erfüllung eines über das Internet abgeschlossenen Vertrags unterliegt den Regelungen und Beschränkungen des Warschauer Abkommens von 1929 sowie des Montrealer Übereinkommens, in ihren jeweils zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Fassungen, es sei denn die Beförderung ist nicht als international im Sinne eines dieser beiden Abkommen definiert, wobei in diesem Fall das anwendbare nationale Recht gilt. Solange sich kein Widerspruch zu dieser Gesetzgebung ergibt, gelten für die Beförderung sowie sonstige durch den Luftfrachtführer erbrachte Dienstleistungen die auf dem Flugschein aufgeführten Bestimmungen; die geltenden Tarife; die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers sowie die Regulierungen, die Bestandteil des vorliegenden Vertrags sind, mit Ausnahme von Beförderungen zwischen beliebigen Orten in den USA oder Kanada sowie jedem anderen Ort außerhalb dieser Länder, in denen die in diesen Gebieten jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden.

3. Gültigkeitsdauer

Der Flugschein ist ab dem Ausstellungsdatum mindestens ZWÖLF (12) Monate gültig, sofern nichts anderes auf dem Ticket, in den Beförderungsbedingungen, sonstigen geltenden Bestimmungen oder den Tarifbestimmungen des Luftfrachtführers festgelegt ist.

4. Tarifbestimmungen

Die im Internet angegebenen Preise schließen Flughafengebühren ein, die aufgeschlüsselt ausgewiesen werden, sofern sie dem Flugscheintarif hinzugefügt wurden. Eingeschlossen sind jedoch weder Gebühren für Visaangelegenheiten noch Flugausreisesteuern eines Landes oder Gebietes.

Die Flughafengebühren können nach dem Kaufdatum des Flugscheins Änderungen unterliegen. Sollte es nach dem Kaufdatum zu einer Anhebung von Gebühren oder Steuern kommen, so ist die entsprechende Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis vom Fluggast zu entrichten. Durch verzögerte oder verspätete Zahlung der Buchung kann es, bedingt durch die Änderungen von Flughafengebühren, zu Tarifänderungen kommen. Diese werden ab dem Zeitpunkt der Buchung bis zur Ausstellung des Tickets an den Nutzer weitergegeben.

Um dem Nutzer stets die bestmöglichen Tarife anbieten zu können, werden Preise für Hin- und Rückflug angeboten und Preise nur für Hinflüge bei Buchungen von Hin-und Rückflügen, das heißt, dass bei der Buchung eines Hin-und Rückfluges ein Flugschein für den Hinflug und ein weiterer für den Rückflug unabhängig voneinander angeboten werden. Die Stornierungs- und Änderungsbedingungen dieser Tickets sind voneinander unabhängig, da für jede Flugstrecke und jedes Luftfahrtunternehmen die jeweiligen Änderungs- und Stornierungsbedingungen angewandt werden.

5. Erforderliche Reisedokumente

Die Nutzer sind verpflichtet, sich entsprechend zu informieren und im Besitz der vom Gesetz oder von den Behörden des Bestimmungs- oder Durchreiselandes geforderten Reisedokumentation zu sein. Dies gilt auch für jegliche sonstige Anforderungen der zuständigen Regierungsbehörden (zum Beispiel Impfungen). Destinia hat seine allgemeine Informationspflicht erfüllt. Sollte der Nutzer den gebuchten Flug aufgrund unvollständiger Reisedokumente oder nicht erfüllter Anforderungen der zuständigen Regierungsbehörden nicht antreten können, so kann er gegenüber Destinia keinerlei Ansprüche geltend machen.

Es ist alleinige Verantwortung des Nutzers, je nach den von den einzelnen Fluggesellschaften bereitgestellten Mitteln, in den Besitz der Bordkarte zu gelangen, wobei der Nutzer selbst die jeweils bestgeeignete Möglichkeit zu wählen hat. Bestimmte Fluggesellschaften, wie Ryanair, Wizzair, AirBaltic..., verlangen die Ausstellung der Bordkarte durch den Nutzer.

Der Nutzer bestätigt, dass er die regierungsbehördlichen Dokumentationsanforderungen für die Einreise und Ausreise kennt und diese erfüllt. Die entsprechenden Informationen sind auf der Internetseite des spanischen Auswärtigen Amtes <%url_> beziehungsweise bei der, je nach Staatsangehörigkeit des Nutzers, zuständigen Behörde verfügbar.

5.1. Inlandsflüge

Die Vorlage eines Personalausweises ist für alle Flüge verpflichtend. Einige nationale Flüge können als international eingestuft werden, Serie 6.000 von Iberia, weshalb die Passagiere einen gültigen Ausweis/Reisepass mit sich führen sollten.

5.2. Internationale Flüge

- Bei Flügen innerhalb des Schengenraums ist die Vorlage eines nationalen Personalausweises ausreichend, sofern der Fluggast die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union besitzt und das Schengener Abkommen nicht zeitweise außer Kraft gesetzt wurde.

- Der nationale Personalausweis oder Reisepass ist erforderlich und, abhängig vom Zielland, der Erhalt eines Visums. Unter keinen Umständen ist eine Aufenthaltskarte als alleiniges Dokument zulässig. Spanische Staatsbürger, die über einen gültigen maschinenlesbaren, spanischen Reisepass verfügen, können dank des Programms zur Befreiung von der Visumspflicht (Visa Waiver Program, VWP) über die Erteilung der elektronischen Reiseerlaubnis (Electronic System for Travel Authorization, ESTA) ohne entsprechendes Visum in die USA einreisen. Dies gilt auch für Transitreisen durch die USA. Für Reisen in die Türkei und nach Australien kann der Passagier sein Visum jeweils auf den folgenden Internetseiten beantragen: www.evisa.gov.tr/ und www.eta.immi.gov.au/

5.3. Minderjährige

Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die mit ihren Eltern reisen, müssen zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses mit ihren Eltern ein Familienstammbuch und die erforderliche Dokumentation vorweisen können. Bei innergemeinschaftlichen Flügen (Schengenraum) ist ein nationaler Personalausweis erforderlich, bei internationalen und Flügen außerhalb des Schengenraums ein Reisepass (und gegebenenfalls ein Visum, falls vom Zielland gefordert).

Nach dem 14. Lebensjahr muss dieselbe Dokumentation wie bei volljährigen Fluggästen vorgelegt werden. Wir empfehlen jedoch auf jeden Fall die Richtlinien und Bestimmungen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens in Bezug auf die erforderliche Dokumentation zu prüfen.

Für Minderjährige ohne Begleitung ist neben der aufgeführten Dokumentation die schriftliche Genehmigung der Eltern oder Erziehungsberechtigten erforderlich sowie die vom Luftfahrtunternehmen geforderte zusätzliche Dokumentation für ohne Begleitung reisende Minderjährige. Es wird empfohlen, sich beim Luftfahrtunternehmen über die notwendigen Voraussetzungen zu informieren.

Billigfluganbieter (Ryanair, Easyjet, etc....) akzeptieren die Beförderung von Minderjährigen ohne Begleitung unter 16 Jahren nicht.

6. Rückbestätigung der Flugzeiten

Sofern dies in den Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers festgelegt ist, wird dem Nutzer empfohlen, mindestens 24 Stunden vor Abflug, die Flugzeiten beim Luftfahrtunternehmen rück zu bestätigen, da die Fluggesellschaften die Flugzeiten so ändern könnten, dass Destinia nicht in der Lage ist, den Nutzer über diese kurzfristige Änderung in Kenntnis zu setzen

Im Fall von Sonderflügen oder Chartern handelt es sich bei den Angaben der Fluggesellschaft lediglich um Richtangaben; Luftfahrzeugtyp, Zeitangaben, Reiseplan und mögliche Zwischenstopps können Änderungen unterliegen; die Rückbestätigung der Angaben vor Abflug wird dem Nutzer empfohlen.

7. Zusätzliche Dienstleistungen (persönliche Betreuung)

Die zusätzlichen Dienstleistungen der persönlichen Betreuung (ECO, BRONZE, SILBER, GOLD) beinhalten Dienstleistungspakete, die fallweise mit Versicherungen verbunden sind. Diese Pakete sind in keinem Fall erstattungsfähig (außer im Falle höherer Gewalt).

8. Reisegepäck

Die Aufgabe des Gepäcks (außer Handgepäck) ist am Schalter des ausführenden Luftfahrtunternehmens vorzunehmen, wo der Fluggast eine Gepäckidentifizierungsmarke erhält. Das Gepäck wird an diejenige Person ausgehändigt, die im Besitz dieser Marke ist.

Das Gepäck kann nicht immer vom Ausgangs- bis zum Zielort aufgegeben werden, was bedeutet, dass das Gepäck unter Umständen bei einem Zwischenstopp erneut aufgegeben werden muss. Die Richtlinien bezüglich der Gepäckaufgabe hängen sowohl von der jeweiligen Fluggesellschaft (einige Fluggesellschaften wie Vueling checken das Gepäck bei mehr als zwei Zwischenlandungen nicht bis zum Zielort durch) als auch vom Ziel- beziehungsweise Durchreiseland/-flughafen ab.

Das Luftfahrtunternehmen ist dazu verpflichtet, das Gepäck des Passagiers zu befördern, kann hierbei jedoch Beschränkungen bezüglich der Anzahl und des Maximalgewichts der Gepäckstücke vornehmen und Gebühren verlangen, die im Beförderungsvertrag festzusetzen sind.

Wir empfehlen, die Handgepäckbestimmungen vor Reiseantritt beim Luftfahrtunternehmen zu erfragen. Sollten Probleme mit Ihrem Gepäck auftreten (Beschädigung, Verspätung, Verlust), hat das Luftfahrtunternehmen nach dem Montrealer Übereinkommen für den verursachten Schaden zu haften.

8.1. Beanstandungen beim Reisegepäck (Verlust, Beschädigung, Verspätung)

Sollten Probleme mit Ihrem Gepäck auftreten, empfehlen wir Ihnen, dies vor Verlassen des Flughafens am Schalter des Luftfahrtunternehmens zu melden (beziehungsweise wenden Sie sich, falls dieses nicht am Flughafen vertreten ist, an dessen Handling-Agenten oder Vertreter). Nach vorgenommener Beanstandung am Flughafen erhalten Sie vom Luftfahrtunternehmen oder dessen Vertreter eine Kopie des Verlustprotokolls (PIR), die Sie gut aufbewahren sollten.

Zudem sollte eine schriftliche Beschwerde an den Luftfrachtführer erfolgen, der Sie die Kopie des Verlustprotokolls beifügen sollten. Diese Beanstandung muss innerhalb der vom Montrealer Übereinkommen festgesetzten Fristen erfolgen:

Beschädigung von Reisegepäck: Bei Beschädigungen am Reisegepäck muss dem Luftfrachtführer binnen sieben Tagen nach Erhalt des Gepäcks entsprechend Anzeige erstattet werden.

Verspätung von Reisegepäck: Bei Verspätung des Reisegepäcks muss dem Luftfrachtführer binnen 21 Tagen, nachdem das Gepäck zur Verfügung gestellt hätte werden sollen, Anzeige erstattet werden.

Verlust von Reisegepäck: Das Montrealer Übereinkommen setzt keine Frist, es wird allerdings empfohlen, die Beanstandung schnellstmöglich durchzuführen, sobald die 21 Tage verstrichen sind, in denen das Gepäck als verspätet galt oder sobald das Luftfahrtunternehmen selbst den Gepäckverlust bestätigt.

8.2. Reclamador / Populetic

Destinia stellt dem Benutzer den Service von Reclamador.es (.RECLAMADOR SL, eine Firma mit NIF B-86474012 und Sitz in Madrid, Calle Zurbano 76, 7º Izda., 28010, eingetragen im Handelsregister von Madrid, Seite M-537869, Blatt 121, Band 29888) und CUSTOMER CARE TECHNOLOGIES SL (NIF: B66546425), im folgenden Populetic, mit Sitz in Rambla Iberia, 97 CP: 08205 Sabadell (Barcelona), eingetragen im Handelsregister von Barcelona, Band 44875, Blatt 129, Seite B-470060 zur die Bearbeitung von Ansprüchen gegen Fluggesellschaften im Auftrag des Nutzers zur Verfügung.

Reclamador.es oder Populetic verarbeitet den Anspruch im Namen des Benutzers.

9. Stornierung und Erstattung

9.1. Destinia erkennt diejenigen Buchungen als endgültig bestätigt an, die mit einem Buchungscode versehen sind, für die die Zahlung durchgeführt wurde und die Flugscheine ausgestellt sind.

9.2. Im Falle einer Stornierung oder Verspätung eines Fluges, gelten die Bestimmungen des anwendbaren Rechts. Sollte das Luftfahrtunternehmen einen Fluggast mit ordnungsgemäß ausgestelltem Flugschein nicht befördern, das Boarding verzögern oder verweigern, oder den Verlust eines Anschlussfluges verursachen, sofern die Anschlussverbindung Bestandteil des Beförderungsvertrages ist und als vom Nutzer beauftragte und bestätigte Dienstleistung aufgeführt ist, so kann dieser Anspruch auf Entschädigung im Sinne des anwendbaren Rechts haben.

Sollte dem Nutzer eines der im vorstehenden Absatz aufgeführten Probleme widerfahren, sollte er umgehend eine Lösung von dem mit der Durchführung des Fluges beauftragten Vertreter des Luftfahrtunternehmens fordern.

9.3. Wenn dem Nutzer die Beförderung verweigert, diese storniert wird oder es zu einer bedeutenden Verspätung kommt, und das den Flug durchführende Luftfahrtunternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sollte der Fluggast Beschwerde bei der zuständigen nationalen Stelle erheben. Wenn der Flug von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union angetreten wird, so ist dieser Staat für die Beschwerde zuständig. Wenn der Flug von einem Flughafen außerhalb der Europäischen Union angetreten wird und von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union durchgeführt wird, so ist die Beschwerde in dem Land, in dem das Flugzeug landet, zu erheben. Unter der kostenfreien Telefonnummer von Europe Direct (*): 00 800 67 89 10 11 oder über das Kontaktformular auf der Internetseite http://europa.eu/europedirect/index_es.htm erhält der Fluggast Name und Adresse der zuständigen Stellen oder kann sich über Organisationen informieren, die ihn beraten oder bei der Reklamation unterstützen können (zum Beispiel Reisegepäck, Körperverletzung oder Tod und Pauschalreisen)

9.4. Im Angebot von Destinia sind auch Flugscheine enthalten, die einen nicht erstattungsfähigen Tarif haben. Dies bedeutet, dass keinerlei Erstattung bei Umtausch, Änderung oder Stornierung durch den Nutzer möglich ist. Bei diesen Tarifen erklärt sich der Nutzer mit den Bedingungen der vom Luftfahrtunternehmen erworbenen Flugscheine einverstanden und akzeptiert, dass diese unter keinen Umständen erstattungsfähig sind und er keinen Anspruch auf Erstattung hat.

Aus diesem Grund wird dem Nutzer bei der Buchungsbestätigung der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

9.5. Buchungen bei Billigfluggesellschaften: Destinia steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, die Stornierung dieser Flugscheine ist allerdings direkt durch Nutzer durchzuführen. Für von ihr durchgeführte Änderungen oder Stornierungen haftet ausschließlich die Luftfahrtgesellschaft; Destinia ist lediglich Vermittler.

10. Vom Fluggast beantragte Änderungen oder Stornierungen

10.1. Wenn ein Nutzer eine Datumsänderung oder eine Buchungsstornierung beantragt, werden ihm nach individueller Überprüfung, und unter Berücksichtigung sowie die Annahme durch das Luftfahrtunternehmen vorausgesetzt, die Änderungs- und Stornierungsbedingungen seiner Reservierung mitgeteilt. Destinia berechnet bei Datumsänderungen oder Stornierungen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von VIERZIG (40 €) pro Person. Diese Gebühren sind unter keinen Umständen erstattungsfähig. Bei Billigfluggesellschaften, sofern die Buchung Änderungen, Stornierungen oder die Anfrage von Sonderleistungen zulässt, ist der Kunde verpflichtet, selbst mit der Luftfahrtgesellschaft Kontakt aufzunehmen, da Destinia weder Anfragen noch Änderungen oder Stornierungen bei den Flugscheinen besagter Luftfahrtunternehmen vornehmen kann.

10.2. Zur Durchführung einer Änderung oder Stornierung ist es Voraussetzung, dass Destinia der Antrag des Nutzers und dessen Einverständnis zur Übernahme der durch die Änderung oder Stornierung entstehenden Gebühren in schriftlicher Form und mindestens ZWEIUNDSIEBZIG (72) Stunden vor Reiseantritt vorliegen. Der Antrag auf Änderung oder Stornierung muss während der Bürozeiten Montag bis Freitag von 8 bis 22 Uhr und Samstag von 9 bis 18 Uhr, zu GTM (Greenwich Mean Time) +1, eingehen. Geht der Antrag außerhalb dieser Bürozeiten ein, so gilt als Eingangsdatum der folgende Werktag, wobei Samstage ab 18 Uhr und Sonntage nicht als Werktage gelten. Die Änderungen oder Stornierungen hängen in jedem Fall von den Endanbietern ab, weshalb es empfehlenswert ist, Destinia zu kontaktieren und die Fristen und Bedingungen für den Einzelfall zu prüfen.

10.3. Die beim Buchungsabschluss gemachten Angaben (persönliche Daten, gewählte Flüge etc.) müssen korrekt eingegeben sein, da jede nachträgliche Änderung zum Verlust des ursprünglichen Tarifs und zusätzliche durch das Luftfahrtunternehmen erhobene Entgelte führen kann.

Sollte die Buchung aufgrund falscher Angaben des Nutzers fehlerhaft sein, so muss dieser sich schnellstmöglich mit Destinia in Verbindung setzen, um die nötigen Schritte bei der Fluggesellschaft einzuleiten und gegebenenfalls die Kosten zu minimieren.

10.4 Destinia erhebt eine Bearbeitungsgebühr von ZEHN EURO (10 €) für jegliche nicht in der beauftragten Beförderung eingeschlossenen Dienstleistungen, die nach der Buchung hinzugefügt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verwaltung von Bordkarten, dem Hinzufügen von zusätzlichem Gepäck, der Verwaltung von Kundenkarten oder ähnlichem.

11. Reiserücktrittsversicherung

Destinia bietet dem Nutzer die Möglichkeit, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die gegebenenfalls und die Einhaltung der festgelegten Bedingungen und Anforderungen vorausgesetzt, die Rückerstattung des Kaufpreises der durchgeführten Buchung ermöglicht.

Destinia empfiehlt, diesen Versicherungsschutz, der im Moment der Buchung in Kraft tritt, in Anspruch zu nehmen. Destinia empfiehlt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Police sowie mögliche Ausschlussklauseln im Vorfeld zu prüfen.

12. Ermäßigung für Einwohner der Balearischen Inseln, der Kanarischen Inseln oder der Städte Ceuta oder Melilla

Durch Markieren der Option „Einwohner“ beim Buchungsvorgang werden ermäßigte Tarife angezeigt, sofern das Luftfahrtunternehmen und die Flüge dies zulassen, und der Nutzer wird um Einverständnis zur Überprüfung der Einwohnereigenschaft durch das automatisierte System zum Nachweis des Wohnsitzes (SARA) gebeten.

Die Bestätigung der Buchung erfolgt erst dann, wenn das Ergebnis der Überprüfung „BESTÄTIGT“ ist.

Diese Ermäßigung ist nicht auf bereits genutzte oder ohne die Ermäßigung gebuchte Flugscheine anwendbar. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, sich vor der Beantragung eines ermäßigten Tickets für Einwohner über die geforderten Nachweise zur Nutzung der Ermäßigung zu informieren und darüber, ob er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und rechtlicher Situation eine solche Ermäßigung für sich in Anspruch nehmen kann.

13. Großfamilienermäßigung

In Spanien wird Mitgliedern von Großfamilien durch die Verfügung Nr. 3837/2006 des Ministeriums für Öffentliche Arbeiten eine Ermäßigung auf Inlandsflugpreise gewährt.

Diese Ermäßigung kann zusätzlich zur Ermäßigung für Einwohner der Balearischen Inseln, der Kanarischen Inseln oder der Städte Ceuta oder Melilla erfolgen.

Um die Großfamilienermäßigung zu erhalten, muss der Nutzer gegenüber dem Luftfahrtunternehmen den Nachweis der Großfamilieneigenschaft erbringen und die Offizielle Großfamilienbescheinigung oder Einzelbescheinigung, die von der Autonomen Gemeinschaft ausgestellt und gültig ist, vorlegen.

Beim Buchungsvorgang werden die erforderlichen Daten zum Nachweis des Anspruches auf diese Ermäßigung abgefragt.

Die Prüfung der angegebenen Dokumente wird durch den Luftfrachtführer bei der Abfertigung, vor dem Boarding vorgenommen. Es müssen alle notwendigen Nachweise vorgelegt werden, unabhängig davon, ob der Nutzer bereits im Vorfeld in Besitz der entsprechenden Bordkarte ist. Sollte der Nutzer seine Identität oder die Eigenschaft der Großfamilienangehörigkeit nicht nachweisen können beziehungsweise sollten seine Daten nicht mit denen des Ticketinhabers auf dem Flugschein übereinstimmen, kann er die dem Flugschein entsprechende Reise nicht antreten.

13.1 Einwohner- und Großfamilienermäßigung bei Billigfluggesellschaften

Diese Art von Ermäßigungen ist bei Flügen, die von Billigfluggesellschaften durchgeführt werden, nicht immer anwendbar. Um die Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können, sollte der Nutzer Destinia um Informationen bitten oder die Buchung direkt bei der Luftfahrtgesellschaft durchführen.

14. Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Gepäck

14.1. Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung

Gemäß geltenden Vorschriften ist der Luftfrachtführer im Falle des Todes oder der Körperverletzung eines Fluggastes für den Schaden haftbar, wenn der Unfall, der den Schaden verursacht hat, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen eingetreten ist. Weist der Luftfrachtführer nach, dass der Fluggast den Schaden durch eine Fahrlässigkeit oder unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung befreit.

Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Körperverletzung oder Tod von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 SZR kann das Luftfahrtunternehmen keine verschuldensbezogenen Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat beziehungsweise dass dieser Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.

14.2. Vorschusszahlungen bei Tod oder Körperverletzung

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen binnen 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR.

14.3. Verspätung von Reisegepäck

Die Luftfahrtgesellschaft haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Gepäck, es sei denn, sie hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Die Haftung für Schäden aufgrund der Verspätung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt.

14.4. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Die Luftfahrtgesellschaft haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern das Reisegepäck vorher nicht bereits beschädigt war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen lediglich für schuldhaftes Verhalten.

14.5. Höhere Haftungsgrenzen für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine

besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

14.6. Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Beschwerde oder Anzeige an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder der Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses Vertrag schließendes Luftfahrtunternehmen.

14.7. Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

14.8. Grundlage dieser Informationen

Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.

Dieser von der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geforderte Hinweis kann weder als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs noch zur Auslegung dieser Verordnung oder des Übereinkommens von Montreal herangezogen werden.

14.9. Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 legt fest, dass die den Flug ausführende Luftfahrtgesellschaft im Fall der Nichtbeförderung oder bei Annullierung dazu verpflichtet ist, den Fluggast zu entschädigen und Unterstützung zu leisten. Sofern der Passagier fristgerecht zum Check-In erschienen ist, können diese Rechte für jegliche Art von Flug, einschließlich Charter, in Anspruch genommen werden von:

a. Fluggästen, die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten.

b. Fluggästen, die einen Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.

14.10. Nichtbeförderung

Wenn die Zahl an Passagieren die Anzahl an verfügbaren Plätzen übersteigt, versucht das Luftfahrtunternehmen zunächst Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter bestimmten Bedingungen, die unter anderem die Rückerstattung des Flugpreises (gegebenenfalls in Verbindung mit einem kostenfreien Rückflugticket zum ersten Abflugort) oder das Angebot anderweitiger Beförderung zum Endziel einschließen müssen, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen.

Findet sich kein Freiwilliger, so erhält der Fluggast vom Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei Flügen von weniger als 1500 Kilometern; 400 Euro bei Flügen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mit einer Entfernung von mehr als 1500 km sowie auf allen anderen, außergemeinschaftlichen Flügen mit einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 Kilometern und 600 Euro für Flüge von mehr als 3500 Kilometern, außerhalb der Europäischen Union. Die Reduzierung der Ausgleichsleistungen um jeweils die Hälfte ist möglich, wenn die Ankunftszeit des Alternativflugs nicht später als jeweils 2, 3 oder 4 Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit liegt.

Die Luftfahrtgesellschaft ist verpflichtet, dem Passagier freie Wahl zwischen der Rückerstattung des Flugpreises (gegebenenfalls in Verbindung mit einem kostenfreien Rückflugticket zum ersten Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Endziel zu lassen und kostenfrei, ausreichend Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten, sowie, falls notwendig, Hotelunterbringung (einschließlich Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung) und Kommunikationsmittel bereitzustellen.

14.11. Annullierung von Flügen

Bei Annullierung eines Fluges ist die ausführende Luftfahrtgesellschaft verpflichtet, dem Passagier freie Wahl zwischen der Rückerstattung des Flugpreises (gegebenenfalls in Verbindung mit einem kostenfreien Rückflugticket zum ersten Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Endziel zu lassen und kostenfrei, ausreichend Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten, sowie, falls notwendig, Hotelunterbringung (einschließlich Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung) und Kommunikationsmittel bereitzustellen.

Das Luftfahrtunternehmen muss bei Annullierung unter Umständen dieselben Ausgleichsleistungen wie im Fall von Nichtbeförderung erbringen, sofern dem Fluggast die Annullierung nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder diesem keine anderweitige Beförderung zu einem dem ursprünglichen Reiseplan naheliegenden Zeitpunkt angeboten wurde.

Die Ausgleichszahlungen oder Erstattungen erfolgen durch Barzahlung, durch Banküberweisung oder Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen, und sind binnen 7 Tagen zu leisten.

Werden dem Nutzer diese Rechte verweigert, so kann er beim Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt, Beschwerde einreichen.

14.12. Große Verspätungen

Unmittelbare Unterstützung: Wenn der Passagier den Check-In zur vorgegebenen Zeit macht, einschließlich bei Chartern, bei Abflug von einem Flughafen der Europäischen Union oder zu einem Zielflughafen der Europäischen Union von einem Flughafen außerhalb der EU, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, und wenn für das ausführende Luftfahrtunternehmen absehbar ist, dass sich der Abflug um mindestens zwei Stunden bei Flügen über eine Entfernung von 1 500 Kilometern oder weniger; um mindestens drei Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 Kilometern beziehungsweise bei allen anderen außergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 Kilometern oder um mindestens vier Stunden bei allen anderen außergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3 500 Kilometern gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, ist die Luftfahrtgesellschaft verpflichtet, dem Fluggast ausreichend Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten, sowie, falls notwendig, Hotelunterbringung (einschließlich Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung) und Kommunikationsmittel bereitzustellen.

Wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, muss das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast zudem die Rückerstattung des Flugpreises (gegebenenfalls in Verbindung mit einem kostenfreien Rückflugticket zum ersten Abflugort) anbieten.

Werden dem Nutzer diese Rechte verweigert, so kann er beim Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt, Beschwerde einreichen.

Nachträgliche Beschwerden: Sofern es sich bei dem für eine Verspätung eines Fluges, unabhängig vom Ort, haftenden Unternehmen um ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union handelt, kann der Fluggast Schadenersatz bis zu 4 150 SZR einfordern. Sollte das Unternehmen nicht mit der Rückforderung einverstanden sein, können Sie ein Gericht anrufen.

Der Nutzer kann sowohl bei dem Luftfahrtunternehmen, bei dem er seine Reise gebucht hat als auch beim Luftfahrtunternehmen, das den Flug ausführt Beschwerde einreichen, sofern es sich nicht um dasselbe Unternehmen handelt.

Haftung: Jegliche Haftungsbeschränkung oder Haftungsausschluss des Luftfahrtunternehmens überträgt sich auf seine Agenten, Vertreter und Angestellten sowie auf jegliche Person, deren Luftfahrzeug vom Luftfrachtführer für den Transport verwendet wird, und auf deren Vertreter, Agenten und Angestellte.

Die Beförderungsbestimmungen gelten für alle Agenten, Angestellten oder Vertreter des Luftfrachtführers, die keine Befugnis haben, diese zu ändern oder sich diesen zu entsagen.

Destinia haftet nicht für mögliche Doppelbuchungen durch den Nutzer. Ebenso wenig haftet Destinia für unmögliche Buchungen, zum Beispiel, dass ein Fluggast zum selben Zeitpunkt an unterschiedliche Orte fliegt.

15. Unbezahlte Flugscheine

Wenn die Kreditkarte des Nutzers zur Zahlung von reservierten Flugtickets, bei deren Verkauf Destinia als Vermittler auftritt, aus irgendeinem Grund abgelehnt oder verweigert wird, kann die Reservierung ohne vorherige Benachrichtigung durch die Fluggesellschaft storniert werden.

Wenn eine teilweise oder vollständige Rückerstattung, Stornierung oder Ablehnung, der Abbuchungen von der Kreditkarte erfolgt, ist Destinia berechtigt, für die Ausstellung und Zahlung der Flugscheine eine Gebühr als Schadenersatz für den Zahlungsausfall zu erheben.

16. Pflichten des Fluggastes

Der Fluggast ist verpflichtet, zur vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Zeit am Flughafen zu sein oder so lange im Voraus, um die vor dem Abflug nötigen Formalitäten durchführen zu können, mindestens aber eineinhalb Stunden vor Abflug bei nationalen Flügen und zwei Stunden bei internationalen Flügen. Destinia haftet nicht bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Fluggast.

17. Anschlussflüge

Bei Anschlussflügen muss der Fluggast bestimmte Mindestumsteigezeiten beachten. Verpasst er trotz der Einhaltung dieser Zeiten seinen Anschlussflug, ist das Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, ihn für den nächsten verfügbaren Flug einzuchecken, sofern der Fluggast kein Ticket mit Einschränkungen besitzt. Erfolgen die Anschlussflüge in Flugzeugen derselben Fluggesellschaft und wird der Anschlussflug durch Verschulden des Luftfahrtunternehmens verpasst, so haftet dieses in 100% der Fälle.

Es wird empfohlen, sich bei Destinia über die Mindestumsteigezeiten zu informieren und stets einen ausreichenden Spielraum einzukalkulieren.

Destinia zeigt Flüge an, die die von jedem Flughafen vorgegebenen Mindestumsteigezeiten bei Anschlussflügen beachten. Diese Mindestzeiten eines jeden Flughafens sind als reine Flugverbindungen ohne Beachtung einer Gepäckaufgabe kalkuliert, das heißt die Anschlüsse sind garantiert, wenn am Anschlussflughafen kein Gepäck abgeholt und erneut aufgegeben werden muss. Für den Fall, dass im Verlauf der Flugreise Gepäck erneut aufgegeben werden muss, sind Anschlusszeiten von mehr als 2 Stunden einzuhalten.

Der Nutzer ist dafür verantwortlich keine Verbindungen zu buchen, die nicht mindestens die im vorstehenden Absatz dargestellten Umsteigezeiten erfüllen. Die Nichtbeachtung dieser Zeiten beinhaltet ein Risiko, dass durch Destinia weder kontrolliert noch verringert werden kann.

Gelegentlich bieten Luftfahrtunternehmen Direktflüge mit technisch bedingten Zwischenstopps an Orten an, die nicht dem Ausgangs- oder Zielflughafen entsprechen. Diese Stopps können durch einen Flugzeugwechsel, die Aufnahme weiterer Fluggäste bedingt sein oder sonstige technische Gründe haben. Destinia informiert Sie über diese Zwischenstopps, sofern diese Information von der Fluggesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Unter keinen Umständen haftet Destinia für etwaige Unannehmlichkeiten oder entstandene Schäden.

18. Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen

Wenn der Nutzer spezielle Dienstleistungen, wie Rollstühle, Tiere in der Kabine oder im Frachtraum oder spezielle Mahlzeiten bestätigen möchte, so muss er dies im Feld ANMERKUNGEN angeben. Im Fall von eingeschränkter Mobilität, muss der gewünschte benötigte Service angegeben werden, ob Treppen benutzt werden können oder nicht etc. Bei der Beförderung von Tieren muss angegeben werden, um welches Tier es sich handelt, die Maße der Transportbox und das Gesamtgewicht von beidem.

19. Haftung von Destinia

Destinia, als Inhaber dieser Webseite, bietet dem Nutzer verschiedene Lufttransportdienstleistungen an und handelt im Namen und auf Rechnung von Luftfahrtunternehmen.

 

Aktualisierte Version 20. Dezembre 2022